Versicherung
Versicherungsleistungen
Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt alle Leistungen, die im Krankheitsfall medizinisch notwendig sind.
Die Behandlungen müssen „ausreichend und zweckmäßig“ sein.
Die Behandlungen müssen „ausreichend und zweckmäßig“ sein.
Die Versicherungsleistungen der einzelnen Versicherungen unterscheiden sich.
Informationen finden Sie auf der Webseite Ihres Sozialversicherungsträgers.
Bei Fragen rufen Sie Ihren Versicherungsträger an!
Bei Fragen rufen Sie Ihren Versicherungsträger an!
Selbstbehalt(e)
Es kann sein, dass Sie bei manchen Leistungen einen Teil der Kosten selbst zahlen müssen („Selbstbehalt“).
Das hängt von Ihrer Versicherung ab – bitte fragen Sie dort nach.
Das hängt von Ihrer Versicherung ab – bitte fragen Sie dort nach.
Versicherte von SVS, BVAEB und KFA zahlen immer einen Selbstbehalt.
Das zahlt die Krankenversicherung nicht:
Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, müssen Sie selbst bezahlen. Dazu gehören:
- Rein kosmetische Operationen (ausgenommen schwere Unfälle etc.)
- Zahnärztliche Leistungen aus kosmetischen Gründen, Goldimplantate etc.
- Medizinische Atteste (z. B. für Schule, Sportvereine und Arbeitgeber)
- Eine PatientInnenverfügung (ein Dokument, in dem man selbst festlegt,
ob man nach einem Unfall oder bei schwerster Krankheit mit allen
medizinischen Mitteln am Leben erhalten werden will) - Führerscheinuntersuchungen
- Nicht gelistete Arzneiwaren, zum Beispiel homöopathische Heilmittel
- Reiseimpfungen, Reiseprophylaxe
Rezeptgebühr und Gebührenbefreiung
- Wenn ein Arzt oder eine Ärztin Ihnen mit einem Rezept ein Medikament verschreibt, bekommen Sie mit dem Rezept
das Medikament in der Apotheke. Sie müssen dort eine Gebühr von EUR 7,10 pro Rezept bezahlen (Stand 2024). - Personen mit niedrigem Einkommen oder sehr hohen Krankheitskosten können bei der Krankenkasse
eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragen. Dann zahlen Sie keine Rezeptgebühr.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach! - Asylwerber und Asylwerberinnen zahlen keine Rezeptgebühr.